Tätige Reue nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB erfordert – neben der Freilassung der Geisel – den Verzicht auf die erstrebte Leistung.
Dafür muss der Täter – im Sinne eines tatbestandsgerechten Verständnisses dieses Merkmals –
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