Der Verkürzung der Geltungsdauer einer zum Zweck des Ehegattennach-zugs erteilten Aufenthaltserlaubnis steht es nicht entgegen, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht. In diesem Fall ist zugleich mit der Verkürzungsverfügung über die Erteilung der anderen Au¬fenthaltserlaubnis
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