Es steht zwar im Ermessen der Standortgemeinde, ob es eine über die gesetzliche Förderung hinausgehende freiwillige Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger gibt, aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung muss dabei sichergestellt sein.
So das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier
Artikel lesen
