Entzug der bischöflichen Beauftragung bei einem Gemeindereferenten

Wird einer Gemeindereferentin die bischöfliche Beauftragung entzogen, fehlt ihr eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar ist. Eine danach ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe gerechtfertigt. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer

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Residenzpflicht für Gemeindereferentinnen

Eine Gemeindereferentin unterliegt nach der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) einer Residenzpflicht, sie muss also in der Gemeinde wohnen, in der sie eingesetzt ist. Gegen diese Residenzpflicht wehrte sich jetzt eine Gemeindereferentin aus dem Erzbistum Paderborn, letztlich jedoch aufgrund ihres eigenen Verhaltens erfolglos. Die Klägerin steht seit neun Jahren bei

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