Entzug der bischöflichen Beauftragung bei einem Gemeindereferenten

Wird einer Gemeindereferentin die bischöfliche Beauftragung entzogen, fehlt ihr eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar ist. Eine danach ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist durch in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe gerechtfertigt.

Entzug der bischöflichen Beauftragung bei einem Gemeindereferenten

So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Gemeindereferentin, der nach Äußerungen in den Medien die kanonische Beauftragung entzogen worden ist und daraufhin dann die Kündigung erhielt. Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 2000 als Gemeindereferentin bei dem Beklagten Erzbistum tätig und ihr wurde die bischöfliche Beauftragung verliehen. In den Jahren 2008/2009 stritten die Parteien über das Bestehen einer Residenzpflicht der Klägerin. Das Verfahren ging für die Klägerin erfolglos aus. Die von der Klägerin im Rahmen des geführten Rechtsstreits getätigten Äußerungen insbesondere im Rahmen der von ihr herbeigeführten Medienberichterstattung nahm das Bistum zum Anlass, der Klägerin mit Dekret vom 16. März 2010 die kanonische Beauftragung als Gemeindereferentin zu entziehen. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde vom apostolischen Stuhl mit Dekret vom 16. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Bereits im Juli 2010 teilte das beklagte Erzbistum der Klägerin mit, dass sie fortan nicht mehr als Gemeindereferentin eingesetzt werde und bot der Klägerin andere Tätigkeiten an. Diese Tätigkeiten lehnte die Klägerin ab und stellte die Arbeitsleistung ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 und 22. Dezember 2010 sprach das Erzbistum der Klägerin außerordentliche Änderungskündigungen aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen als Sekretärin an. Später wurde auch eine hilfsweise ordentliche Änderungskündigung mit dem gleichen Ziel ausgesprochen.

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Diese Kündigungen greift die Klägerin im vorliegenden Verfahren an, nachdem sie die Änderungsangebote abgelehnt hatte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien teils aus formalen Gründen, aber auch deswegen unwirksam, weil das Erzbistum sich nicht auf den Entzug der kanonischen Beauftragung berufen dürfe. Zum einen benötige eine Gemeindereferentin diese Beauftragung nicht, zum anderen könne sich das beklagte Erzbistum nicht durch einen innerkirchlichen Akt einen Kündigungsgrund selbst schaffen. Im Übrigen sei das Änderungsangebot unwirksam, da es unnötig weit in die Rechte der Klägerin eingreife, denn die Stellung als Sekretärin in Vollzeit bedeute eine Halbierung ihrer Einkünfte.

Der eingereichten Klage hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Urteil vom 23. November 20111 nur teilweise statt gegeben. Es hat die außerordentlichen Kündigungen für unverhältnismäßig und damit für unwirksam, die fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2011 jedoch für wirksam gehalten. Gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung richtet sich nun das weitere Klagebegehren im Berufungsverfahren.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm ist die Kündigung des Erzbistums ist durch in der Person der Klägerin liegende Gründe gerechtfertigt. Durch den Entzug der bischöflichen Beauftragung fehlt der Klägerin eine persönliche Eigenschaft, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Gemeindereferentin unverzichtbar ist. Als innerkirchlicher Akt kann der Entzug der Beauftragung durch den Bischof ebenso wenig von den staatlichen Gerichten überprüft werden wie die Auslegung des kanonischen Rechts (codex juris canonici). Daher ist die Auslegung des Erzbistums, dass auch Gemeindereferenten der besonderen Beauftragung durch den Bischof bedürfen, vom Landesarbeitsgericht nicht zu überprüfen.

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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2012 – 10 Sa 890/12

  1. ArbG Paderborn, Urteil vom 23.11.2011 – 2 Ca 561/11[]