Ein Arbeitnehmer ist während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offen steht. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist hingegen nicht versichert.
Mit dieser Begründung hat das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer
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