In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Beschlussverfahren war vorrangig die Frage zu klären, ob zwischen den an dem Verfahren beteiligten zwei Unternehmen, der B‑GmbH und der C‑GmbH ein Gemeinschaftbetrieb besteht. Beide Firmen betreiben an dem Flughafen Düsseldorf Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb, insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die
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