Wiederaufnahme nach planmäßigem Ausscheiden der Akten

Auch wenn die Akten nicht mehr vorhanden sind, trägt der Verurteilte die Darlegungs- und Beweislast für die Neuheit von Tatsachen. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde eines Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, mit dem sein Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen ist,

Lesen