Bei Einwurf des Fristverlängerungsantrags in den Gerichtsbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten bzw. die sich selbst vertretende Partei kann die Partei den Verlust des Antrags in der Sphäre des Gerichts regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs in den Gerichtsbriefkasten. Dazu reicht es aus, wenn die Partei
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