Fristversäumnis am Gerichtsbriefkasten

Zur Widerlegung des auf der Berufungsschrift angebrachten gerichtlichen Eingangsstempels hat das Berufungsgericht den Verfahrensbevollmächtigten einer Partei, der erklärt, den Schriftsatz persönlich am letzten Tag der Frist in den Gerichtsbriefkasten geworfen zu haben, auch dann als Zeugen zu vernehmen, wenn dieser – zur Glaubhaftmachung – lediglich eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und diese dem Berufungsgericht im Rahmen des Freibeweises als nicht ausreichend erscheint1.

Fristversäumnis am Gerichtsbriefkasten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2009 – XII ZB 174/08

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.10.1992 – XII ZB 100/92 – FamRZ 1993, 313[]