Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung kann sich aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter je nach den Umständen des Einzelfalls eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten von Mitarbeitern ergeben
Diese beschränkt sich auf die
Artikel lesen