Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraus, die sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG auswirkt. Eine solche Vermögensminderung ist auch gegeben, wenn die GmbH durch eine
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