Gestaltungssatzung für das Fachwerk-Dorf

Es ist ein legitimer Zweck für eine Gestaltungssatzung, ein überkommenes Ortsbild und die historische Bausubstanz gegen strukturfremde Veränderungen zu schützen und zu erhalten. Durch entsprechende Regelungen in einer örtlichen Gestaltungssatzung wird auch das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer nicht verletzt.

Mit

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Solaranlage in der Innenstadt

Im Geltungsbereich einer innerstädtischen Gestaltungssatzung kann eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, unzulässig sein. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das eine überstehende Solaranlage in der Innenstadt von Speyer teilweise wieder beseitigt werden muss.

Der Kläger ist

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Solaranlagen in der Altstadt

Passen auf dem Dach montierte Solaranlagen in ein historisches Stadtbild? Der Eigentümer zweier Wohngebäude in der Speyerer Altstadt jedenfalls muss die auf den Dächern seiner Anwesen installierten Solaranlagen nun teilweise wieder entfernen. Gleichzeitig stellte das Verwaltungsgericht Neustadt aber auch klar,

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