Es ist ein legitimer Zweck für eine Gestaltungssatzung, ein überkommenes Ortsbild und die historische Bausubstanz gegen strukturfremde Veränderungen zu schützen und zu erhalten. Durch entsprechende Regelungen in einer örtlichen Gestaltungssatzung wird auch das Eigentumsrecht der betroffenen Grundstückseigentümer nicht verletzt.
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