Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts ist eine Satzungsänderung einer bundesweit tätigen Betriebskrankenkasse nicht genehmigungsfähig, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht.
Die Betriebskrankenkasse regelt in § 8a ihrer Satzung
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