Die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer gewerberechtlichen Erlaubnis (hier: Erlaubnis nach § 33 c GewO) kann sich als unverhältnismäßig darstellen, wenn sie zum Wegfall einer konkreten Chance zur Fortführung eines Betriebes führt.
Das Verwaltungsgericht hat eine eigene Ermessensentscheidung darüber
Artikel lesen
