Geldfälschung – und die Gewerbsmäßigkeit

Wie der Bundesgerichtshof für die Tathandlungsvariante des „Sich-Verschaffens“ des § 146 StGB bereits entschieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen,

Artikel lesen