Ein Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ist kein Behandlungsvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag, bei dem das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vorsieht.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main der Klage auf Zahlungsansprüche anlässlich einer Therapie zur Gewichtsabnahme
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