Sender einer Gewinnzusage können auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Der Geschäftspartner eines Postfachbetreibers ist ebenfalls der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ einer Gewinnmitteilung.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier
Artikel lesen
