Der Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann ausschließlich die Qualifikation des der Höhe nach unstreitigen Gewinns als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG und die Tarifbegünstigung dieses Gewinns nach § 34 EStG sein.
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