Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids – und der Streitwert

In seinem Beschluss vom 27.11.20131 hat der Bundesfinanzhof dargelegt, dass in Fällen, in denen die Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt wird, grundsätzlich der gesamte Gewinn Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids – und der Streitwert

Bei der Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert dabei von dem (anteiligen) Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre2.

Gleiches gilt hinsichtlich der Bescheide über die Einheitswerte des Betriebsvermögens. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bemisst sich dabei der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bedeutung für den Kläger. Die Bedeutung ist dabei grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen3. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes dann in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird4.

In diesem Zusammenhang ist bereits geklärt, dass bei einem Rechtsstreit, der wegen Nichtbestehens einer Mitunternehmerschaft die ersatzlose Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids zum Gegenstand hat, der Ansatz eines niedrigeren Prozentsatzes (z.B. 1 %) nicht zur Anwendung kommt5. Das gilt auch dann, wenn der Bescheid in Gänze aufgehoben wird, weil eine atypisch stille Gesellschaft nicht besteht.

Wendet man die vorgenannten Grundsätze auf die Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtung/Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide an, so ergibt sich, dass hier ein pauschalierter Satz in Höhe von 25 % zur Anwendung kommen muss, weil kein Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz anzusetzen wäre.

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Soweit das Finanzamt vorträgt, es sei deshalb nur ein pauschaler Satz von 1 % anzuwenden, weil die gewerbesteuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt zu lassen seien, ist dem nicht zu folgen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die gewerbesteuerlichen Auswirkungen zwar nur zu berücksichtigen, soweit sie sich unmittelbar auf die festgestellten Einkünfte auswirken. Der Wert des Streitgegenstandes wird aber durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung beeinflusst, die sich bei einem für den Steuerpflichtigen positiven Ausgang des Rechtsstreits als Folge einer Gewinnminderung ergibt6. Der Erfolg der Revision der Klägerin führt aber -worauf die Klägerin auch zu Recht hingewiesen hat- zu einer Minderung der Gewerbesteuerrückstellung.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof allerdings auch keine Veranlassung, einen höheren pauschalen atz als 25 % anzuwenden: In der Rechtsprechung ist zwar nach den Ausführungen im BFH, Beschluss vom 27.11.2013 – IV S 14/13 geklärt, dass ausnahmsweise der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht zu ziehen ist, wenn es erkennbar zu einer höheren einkommensteuerlichen Auswirkung kommt7. Gleiches gilt, wenn es sich -wie im vorliegenden Fall- bei der Klägerin um eine Körperschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) handelt; dann ist der anzuwendende Satz nach den körperschaftsteuerlichen Auswirkungen zu bemessen8. Bei der typisiert erfolgenden Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Auswirkungen darf aber bereits nicht unberücksichtigt bleiben, dass unter dem im Streitfall anzuwendenden Anrechnungsverfahren nicht nur der Thesaurierungssteuersatz in Höhe von 45 % (§ 23 Abs. 1 KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung -KStG a.F.-) und der Ausschüttungssteuersatz in Höhe von 30 % (§ 27 Abs. 1 KStG a.F.) zur Anwendung kommen konnte, sondern auch die Möglichkeit bestand, dass Beträge für die Ausschüttung verwendet wurden, die § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG a.F. unterfielen und nicht mit Körperschaftsteuer zu belasten waren. In Fällen, in denen sich -wie im Streitfall- die steuerlichen Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte nur auf die Änderung der Gewerbesteuerrückstellung beziehen, ist zudem kein Fall gegeben, in welchem der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gerecht würde. Entsprechend besteht auch kein Bedürfnis, einen höheren pauschalierten Satz anzuwenden.

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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Januar 2015 – IV S 17/14

  1. BFH, Beschluss vom 27.11.2013 – IV S 14/13[]
  2. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 29.09.2005 – IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, m.w.N.[]
  3. BFH, Beschluss in BFH/NV 2013, 248, m.w.N.[]
  4. vgl. z.B. BFH, Beschluss in BFH/NV 2006, 315, m.w.N.[]
  5. BFH, Beschlüsse vom 11.09.1975 – IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; vom 26.09.2011 – VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444[]
  6. BFH, Beschluss vom 28.05.1980 – IV R 135/79, BFHE 130, 484, BStBl II 1980, 591[]
  7. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 29.02.2012 – IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, m.w.N.[]
  8. vgl. BFH, Beschluss in BFH/NV 1986, 481[]