Der verstorbene Mitunternehmer – und die notwendige Beiladung seiner Erben durch das Finanzgericht

Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.

Der verstorbene Mitunternehmer – und die notwendige Beiladung seiner Erben durch das Finanzgericht

Hat das Finanzgericht rechtsfehlerhaft von der Beiladung der Erben des A (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 5 FGO) abgesehen, ist sein Urteil bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar1.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).

Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben2.

Enthält ein Gewinnfeststellungsbescheid die Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, so betrifft ein Streit über die Rechtmäßigkeit dieser Feststellung den jeweiligen Mitunternehmer persönlich im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO3.

Auch als ausgeschiedener Gesellschafter wäre dieser klagebefugt gewesen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Als solcher hätte er sich sowohl gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns als auch gegen die Höhe des festgestellten Gesamthandsgewinns wenden können. Da er nicht selbst Klage erhoben hat, wäre er notwendig beizuladen gewesen4.

Die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des A ist nach dessen Tod im Jahr 2018 auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen5.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz6 war eine Beiladung nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Erben des A die Erbschaft ausgeschlagen haben. Denn im Fall der Erbausschlagung tritt der Fiskalerbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Das Finanzgericht hätte mithin den Fiskalerben zum Verfahren beiladen müssen.

Auch der Fiskalerbe gemäß §§ 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1, § 1964 BGB ist gesetzlicher Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger. Er tritt als solcher materiell und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Verstorbenen ein7.

Eine Fiskalerbschaft setzt gemäß § 1936 BGB voraus, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist. Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn -wie im Streitfall- alle vorhandenen gesetzlichen Erben das Erbe ausschlagen (§ 1953 Abs. 1 und 2 BGB)8.

Der Vollständigkeit halber weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass eine Beiladung nicht etwa deshalb entbehrlich ist, weil der Fiskus als gesetzlicher Erbe gemäß § 1966 BGB ein Recht erst geltend machen kann, nachdem vom Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). Wäre im Streitfall ein entsprechender Beschluss des Nachlassgerichts noch nicht ergangen, fehlte dem Fiskus zwar noch die Prozessführungsbefugnis9. Die fehlende Prozessführungsbefugnis (das heißt Klagebefugnis)10 steht einer Beiladung jedoch nicht entgegen.

Auch eine durch die Fiskalerbschaft eingetretene Konfusion von Steuerforderung und Steuerschuld macht eine Beiladung nicht entbehrlich, soweit es -wie vorliegend- um die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht11.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Januar 2026 – IV R 25/23

  1. z.B. BFH, Urteil vom 23.03.2023 – IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 25[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 12.12.2008 – IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604, unter II. [Rz 6][]
  3. z.B. BFH, Beschluss vom 30.01.2004 – IV B 81/02, unter 1. [Rz 30]; BFH, Urteile vom 28.09.2017 – IV R 51/15, unter B.I. 1. [Rz 20]; vom 10.09.2020 – IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 22[]
  4. vgl. auch BFH, Urteil vom 07.06.2018 – IV R 11/16, Rz 19 f.[]
  5. z.B. BFH, Beschlüsse vom 12.12.2008 – IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604, unter II. [Rz 6]; vom 30.01.2004 – IV B 81/02, unter 2. [Rz 32 ff.][]
  6. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2023 – 6 K 1796/21[]
  7. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.07.2016 – IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253, Rz 16, m.w.N.[]
  8. vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII R 57/20, BFHE 284, 389, BStBl II 2024, 706, Rz 21[]
  9. z.B. Erman/J. Schmidt, BGB, 17. Aufl., § 1966 Rz 2[]
  10. vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 57 FGO Rz 5[]
  11. z.B. BFH, Urteile vom 12.07.2016 – IX R 56/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253, Rz 17; vom 23.03.2023 – IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 17[]

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