Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Unterpersonengesellschaft ist unter Berücksichtigung des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO erst erforderlich, wenn an der Untergesellschaft sowohl eine inländische (Ober-)Personengesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern unmittelbar und daneben unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) weitere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind1.
Nach §§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Zum festzustellenden Gewinnanteil rechnen auch Erträge aus der Beteiligung einer Mitunternehmerschaft an einer ausländischen Personengesellschaft. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält keine Beschränkung auf Einkünfte aus inländischen Personengesellschaften2. Nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind auch die nach DBA aus der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn sie bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind.
Bei doppelstöckigen Personengesellschaften – wie im Streitfall – ist grundsätzlich auch der Gewinn der ausländischen Gesellschaft gesondert festzustellen und als Grundlagenbescheid im Feststellungsbescheid der beteiligten inländischen Gesellschaft zu berücksichtigen3. Ein Feststellungsverfahren ist jedoch nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vorgesehen, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen im Inland einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Entsprechend dem Sinn und Zweck der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bestehen keine Bedenken, den in § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltenen Rechtsgedanken auch bei der Gewinnfeststellung einer doppelstöckigen Personengesellschaft anzuwenden, wenn lediglich eine inländische (Ober-) Gesellschaft an einer ausländischen (Unter-)Gesellschaft beteiligt ist. Die anteiligen (ausländischen) Einkünfte der Obergesellschaft ergeben sich dann aus den Gewinnermittlungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich deren Ermittlung nach nationalem Recht bestimmt4.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 9 K 129/22
- vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 11/16, BFH/NV 2019, 746[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 31.05.1995 – I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 18.09.1996 – I R 69/95, BFH/NV 1997, 408; und vom 04.11.2003 – VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372[↩]











