Die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns – und ihre Bindungswirkung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns – und ihre Bindungswirkung

Eine solche selbständige Feststellung ist unter anderem die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns.

Selbständig anfechtbar ist aber auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns der Gesamthand nach § 16 EStG sowie eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Januar 2026 – IV R 25/23

  1. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteile vom 23.01.2020 – IV R 48/16, Rz 17; vom 03.09.2020 – IV R 29/19, Rz 34[]

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