Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht – und die Einkommensteuer

Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.

Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht – und die Einkommensteuer

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.

Im hier entschiedenen Streitfall übertrugen die Eltern der klagenden Tochter auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Tochter Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Tochter ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Tochter verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Tochter auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Tochter ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.

Das Finanzamt und ihm folgend das Hessische Finanzgericht1 nahmen an, dass die der Tochter im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Tochter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Auf die Revision der Tochter hat der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil sowie den angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgehoben:

Der Bundesfinanzhof verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Tochter gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Tochter außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Abfindungszahlung für den lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht der Tochter ist nicht einkommensteuerbar.

Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält er dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, sodass die wiederkehrenden Zahlungen weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung unterliegen2. Dies beruht darauf, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bürgerlich-rechtlich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt3. Der potenzielle zukünftige Erbe verzichtet lediglich auf eine Erwerbschance. Steuerrechtlich ist ein vor dem Erbfall erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht ebenso ein unentgeltlicher Vorgang, bei dem die wiederkehrenden Zahlungen dem potenziellen Erben außerhalb eines Leistungsaustausches zugewendet werden4. Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht in Raten zu leisten ist. Dies gilt ungeachtet der Regelung in § 12 Abs. 3 BewG auch für zu einem bestimmten Zeitpunkt fällige Teilzahlungen (Raten), deren Laufzeit jeweils mehr als ein Jahr beträgt. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht sind -auch wenn sie in Raten geleistet werden- kein erzieltes Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG, da sie der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen sind5.

Anders hat der Bundesfinanzhof entschieden, wenn der potenzielle Erblasser und der Verzichtende vereinbaren, dass eine für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht eingeräumte Abfindung als erfüllt gilt und der Verzichtende dem potenziellen Erblasser in derselben Höhe fortan ein verzinsliches Darlehen gewährt, aus dem er Tilgungs- und Zinszahlungen erhält6. Abfindungszahlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann steuerbar sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält7. So liegt der Streitfall jedoch nicht.

Danach ist die Abfindung der Tochter nicht einkommensteuerbar.

Die aufgrund des Übergabevertrags vom Sohn gegenüber den Eltern geschuldete Zahlung des Gleichstellungsgeldes begründete wie bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328, § 330 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) im sogenannten Deckungsverhältnis zwischen diesen ein voll- oder teilentgeltliches Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft für das übergebene Betriebsvermögen in Gestalt der Anteile an der D-GbR, D-GmbH und des weiteren Miteigentumsanteils am Grundstück8.

Maßgebend für die Beurteilung der Steuerbarkeit der Abfindungszahlung der Tochter ist jedoch allein das Valutaverhältnis zwischen den Eltern und der Tochter. Steuerrechtlich und bei wirtschaftlicher Betrachtung macht es keinen Unterschied, ob der Sohn den Eltern geschuldeten Geldbetrag zunächst an diese zahlt und die Eltern den erhaltenen Geldbetrag dann an die Tochter für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht weiterleiten oder ob der Sohn den den Eltern geschuldeten Geldbetrag unter Vermeidung dieses Umweges direkt an die Tochter leistet. In beiden Durchführungswegen beruht die Verpflichtung zur Leistung eines Gleichstellungsgeldes auf dem Deckungsverhältnis und die Gewährung der Abfindung für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nur auf dem Valutaverhältnis9. Für die steuerrechtliche Behandlung der Zahlungen sind diese Veranlassungszusammenhänge zu trennen.

Im Valutaverhältnis wird der Tochter die Abfindung der Eltern zivil- und steuerrechtlich auf erbrechtlicher Grundlage für den erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht zugewendet. Zwar wird die Abfindung technisch durch die Forderungsabtretung der im Deckungsverhältnis begründeten Forderung der Eltern gegen dem Sohn durch die Zahlungen des Sohnes an die Tochter bewirkt. Aufgrund der Abtretung ist die Tochter jedoch nicht statt ihrer Eltern zur Beteiligten des Deckungsverhältnisses geworden. Sie zieht auch nicht deren Forderung gegen ihren Bruder ein. Vielmehr erhält sie die ratenweise zu erfüllende Abfindung nur für ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Die Abfindung begründet für sie, wie ausgeführt, kein erzieltes Einkommen.

Die der Tochter für den Pflichtteilsverzicht gewährte Abfindung unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Vorschrift erfasst neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen vom potenziellen Erblasser an den potenziellen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2346 Abs. 2 BGB10. An der Einkommensteuerbarkeit der Abfindungszahlung fehlt es auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage des erbschaftsteuerlichen Erwerbs nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1 und 3 BewG nicht den vollen Abfindungsbetrag umfassen sollte11.

Aufgrund der dargelegten Grundsätze scheidet auch eine Besteuerung der Abfindung gemäß § 22 Nr. 3 EStG aus. § 22 Nr. 3 EStG setzt das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit und die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG voraus12. Daran fehlt es hier.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2026 – VIII R 6/23

  1. Hess. FG, Urteil vom 20.12.2022 – 5 K 1615/20[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2010 – VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 08.07.1985 – II ZR 150/84, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1986, 127, unter II. 2.; vom 28.02.1991 – IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393; vom 03.12.2008 – IV ZR 58/07, NJW 2009, 1143, unter II. 3.b[]
  4. BFH, Urteil vom 09.02.2010 – VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818, Rz 10, 15; ebenso BFH, Urteil vom 20.11.2012 – VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56, Rz 20, 22 im Zusammenhang mit der Gleichstellung eines anderen potenziellen Erben[]
  5. BFH, Urteil vom 20.10.1999 – X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II. 3. und II. 3.b mit Verweis auf BFH, Urteil vom 26.11.1992 – X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II. 2.c[]
  6. BFH, Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 22/17, BFHE 266, 152, BStBl II 2020, 92, Rz 17, 18[]
  7. vgl. BFH, Urteile vom 09.02.2010 – VIII R 43/06, BFHE 229, 104, BStBl II 2010, 818, Rz 18; vom 20.11.2012 – VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56, Rz 20[]
  8. BFH, Beschluss vom 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.2 und C.II. 2.d [Rz 55, 79, 80]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.01.1993, BStBl I 1993, 80, Tz. 7, 23, 24, 31[]
  9. vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990 – GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, C.II. 2.d [Rz 79, 80][]
  10. BFH, Urteile vom 25.05.1977 – II R 136/73, BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733 [Rz 12]; vom 25.01.2001 – II R 22/98, BFHE 194, 440, BStBl II 2001, 456, unter II. 2.b, d [Rz 12, 14]; vom 16.05.2013 – II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922, unter II. 1.b [Rz 10 bis12]; vom 10.05.2017 – II R 25/15, BFHE 258, 81, BStBl II 2018, 201, Rz 10 bis 16; aus dem zustimmenden Schrifttum unter anderem Wachter, Der Betrieb 2017, 2500 (2504 bis 2508); Esskandari in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 7 Rz 280, 297, 298, 305, 306, 307; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz 112, 117.1, 122; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG, § 7 Rz 238, 242; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 316, 321[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 20.10.1999 – X R 132/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, unter II. 3.b bb[]
  12. BFH, Urteil vom 06.09.2016 – IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl II 2018, 323, Rz 38[]