Verhandlungstisch

Zahlungen an den früheren Insolvenzverwalter

Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.

In einem solchen Fall steht der Drittschuldnerin ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz

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