Die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung enthält das Gesetz eine spezielle Regelung, wonach der Vorsitzende der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einberufen kann (§ 15 Absatz
Artikel lesen
