Die Einschränkung der Rechte durch das angeordnete Alkohol- und Glasverbot an Weiberfastnacht in Trier sind nicht sehr schwerwiegend und deshalb von den Bürgern hinzunehmen.
So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Eilantrag eines Einwohners der Stadt Trier, der sich
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