Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden.

Die kirchensteuerberechtigte evangelisch-lutherische Kirche (§ 1 HmbKiStG) kann

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