Schleswig-Holsteinisches Glücksspiel

Die Regelungen des Glücksspielgesetzes für Schleswig-Holstein vom 20.10.2011 (GlSpielG SH) über die Erhebung einer Glücksspielabgabe verstoßen nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz.

Das GlSpielG SH trat am 1.01.2012 in Kraft und liberalisierte das Glücksspiel in

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Glückspielabgabe für Schleswig-Holstein

Nach § 35 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein wird von Personen, die in Schleswig-Holsein Glücksspiele vertreiben, eine Glückspielabgabe erhoben.

Glücksspiele gelten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, sofern sie über diesen Geltungsbereich hinaus durch einen Genehmigungsinhaber nach diesem Gesetz Personen,

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