Der GmbH selbst steht in der „GmbH & atypisch Still“ der für Personengesellschaften geltende Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen. Die Tätigkeit einer GmbH gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§
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