Eine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren verletzt die postmortale Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Gleiches gilt für das durch Art. 2
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