Bei Hinterziehungstaten aus Jahren bis 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt.
Grob eigennützig i.S.d. §
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Bei Hinterziehungstaten aus Jahren bis 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt.
Grob eigennützig i.S.d. §
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Soweit die Steuerhinterziehungen vor dem 1.01.2008 begangen wurden, findet § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung Anwendung. Das Regelbeispiel ist in diesem Fall nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem
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