Bei Hinterziehungstaten aus Jahren bis 2007 liegt nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt. Grob eigennützig i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der
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