§ 376 Abs. 1 AO ist in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden.
Verjährungsrechtliche Fragen sind grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten.
Ein Rückwirkungsverbot aus
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