Zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe.
Der Schutz des Unternehmenskennzeichens und Unternehmensschlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG umfasst auch die produktkennzeichnende oder markenmäßige Verwendung. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15
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