Die Grunderwerbsteuervergünstigung darf nicht lediglich deshalb versagt werden, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, wenn das beherrschte Unternehmen neu gegründet worden ist.
In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall
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