Bundesverwaltungsgericht

Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

Einen Grundpfandrechtsgläubiger können gegenüber nachrangigen Grundschuldgläubigern Schutzpflichten treffen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht des vorrangigen Grundpfandrechtsgläubigers auslöst.

Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf

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