Aktuelle Rechtsprechung und die Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Grundsatzrüge ist nicht als Abweichungsrüge (Differenzrüge) zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet.

Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in

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