Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht dadurch genügt, dass die Kritik an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in allgemeine Frageform gekleidet wird.
Eine solche Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über
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