Nichtzulassungsbeschwerde – und die Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge

Den Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge wird nicht dadurch genügt, dass die Kritik an der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung des Einzelfalls in allgemeine Frageform gekleidet wird.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge

Eine solche Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung dazulegen1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 83.15

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.11.1992 – 2 B 137.92, Buchholz 310 § 133, n.F. VwGO Nr. 6 S. 7 f.; und vom 01.07.2015 – 2 B 39.15, Rn. 5 m.w.N.[]
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