IHK-Resolution zum Ausbau des Godorfer Hafens

Die durch Beschluss einer Vollversammlung gefasste Resolution einer Industrie- und Handelskammer ist dann zulässig, wenn die widerstreitenden Interessen der Kammermitglieder in gebotenem Umfang in der Vollversammlung berücksichtigt werden. Dabei müssen in der Vollversammlung vereinzelt gebliebene Meinungen nicht öffentlich gemacht werden.

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