Die Vertrauensperson ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG rechtsbeschwerdebefugt.
Sie ist durch die angefochtene Entscheidung, mit der ihre Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde, formell beschwert.
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