Im Falle einer Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ist das Ermessen über eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine
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