Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren für die Beschaffung marokkanischer Passersatzpapiere zehn Wochen und für die anschließende Organisation der Rückführung per Flugzeug
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