Ersatzlieferungen beim Handelskauf

Die aufgrund des gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (sog. „b2c“-Vertrag) beschränkt und gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern ( sog. „b2b“-Verträge) oder

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