Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
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Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen führen seit einigen Jahren zu Steuerermäßigungen. Ab 2009 wird die Förderung auf einheitlich 20% der Aufwendungen ausgeweitet, höchstens jedoch auf 4.000 € in Jahr.
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen
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Die Steuerermäßigung des Baukindergeldes nach § 34f Abs. 3 EStG ist vor der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2008 – X R 1/07
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