Die Wegnahme eines Tieres aus Gründen des Tierschutzes ist abschließend in der Sondervorschrift des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG geregelt. Die allgemeinen Bestimmungen des Nds. SOG über die unmittelbare Ausführung in § 64 Abs. 2 Nds. SOG finden
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