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Hawala-Banking als kriminelle Vereinigung

Der Bundesgerichtshof hat zwei Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Hawala-Banking-Fällen bestätigt:

Im ersten Verfahren hat das Landgericht Köln drei Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie teilweise

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Geldtransfer im Hawala-System

Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems

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