Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems stellen grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes ist als eine Tat im Rechtssinne zu werten.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betätigte sich der Angeklagte als Teil eines konspirativ vorgehenden, gut durchorganisierten Netzwerks als „Einsammler“ im Bereich des Hawala-Bankings, das als vertrauensbasiertes, auf Loyalität fußendes Transaktionssystem zügige und sichere internationale Geldtransfers ohne nach außen hin transparente Belegführung ermöglicht. Will etwa ein Hawala-Kunde von Deutschland aus einem Empfänger in der Türkei oder in Syrien einen Geldbetrag zukommen lassen, zahlt er einen Betrag bei einem Hawaladar ein, der nach Kontaktaufnahme mit dem am Bestimmungsort ansässigen Partner die Barauszahlung des Geldes legitimiert.
Das Netzwerk verfolgte das Geschäftsmodell, Kunden gegen eine Gebühr Zahlungsabwicklungen anzubieten und sich dabei auch in Deutschland gezielt jeglicher Form staatlicher Aufsicht zu entziehen. Genehmigungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurden nicht erwirkt. Neben dem Angeklagten und weiteren, teils unbekannt gebliebenen Akteuren waren insbesondere der Inhaber eines Juweliergeschäfts in Köln und der Betreiber eines in Istanbul ansässigen Büros einbezogen. Die beiden letztgenannten trafen übergeordnete Entscheidungen, etwa zur Vertrauenswürdigkeit und zur Eingliederung von einzelnen Personen sowie zur Provisionsbeteiligung. Das Netzwerk stand mit zahlreichen über die gesamte Bundesrepublik verstreuten Personen in regelmäßiger Verbindung. Die Zusammenführung der Geldbeträge in einem Topf übernahmen „Einsammler“, zu denen für den südwestdeutschen Raum der Anund diese dann abzugeben seien. Entsprechende Fahrtrouten stellte er sich zusammen und fuhr vor allem Städte in Südwestdeutschland an. Aufträge, die sich auf weit entfernt liegende Orte bezogen und sich daher für ihn nicht lohnten, lehnte er oftmals ab. Zur eigenen Absicherung hielt er die durch seine Hände geflossenen Beträge nach. Seine Vergütung rechnete er fortlaufend mit dem Bürobetreiber in Istanbul ab. Insgesamt nahm er 8.638.696 € im Zeitraum vom 23.09.2019 bis zum 11.05.2020 entgegen. Die einzelnen Beträge lieferte er nicht unmittelbar gesondert ab, sondern regelmäßig als Summe mehrerer abgeholter Kundengelder. Vereinzelt fand ein rechnerischer Ausgleich statt. Insgesamt kam es so zu 124 Geldabflüssen vom Angeklagten an die Gruppierung. Er erhielt eine monatliche Vergütung zwischen 700 € und 1.500 €.
Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten wegen „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 124 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen 1. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die rechtliche Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt und in Tateinheit dazu Zahlungsdienste ohne Erlaubnis erbracht. Indes wird der Tatbestand durch die verschiedenen einzelnen Handlungen nur einmal verwirklicht, was eine entsprechende Änderung des Strafausspruchs zur Folge hat:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ist gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben.
Bei der das konkrete Hawala-System betreibenden Organisation handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB.
Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB in der Fassung des seit dem 22.07.2017 geltenden Vierundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17.07.20172 ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein.
Wie bereits nach der früheren Rechtslage können Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität unter den Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen. Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden3.
Daran gemessen liegt eine Vereinigung vor. Der – hier nicht weiter erörterungsbedürftige – auf längere Dauer angelegte, organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen verfolgt ein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Zwar genügt hierfür nicht bereits das Ziel der einzelnen Akteure, jeweils selbst an den Hawala-Gebühren teilzuhaben. Allerdings ist den Urteilsgründen insgesamt zu entnehmen, dass sich die Beteiligten zu einem weitergehenden Zweck zusammentaten. Danach stellte der Fortbestand des Hawala-Systems ein eigenständiges Ziel über die individuelle Gewinnschöpfung hinaus dar.
Bereits der Umfang und das Ausmaß der grenzüberschreitend bestehenden Organisationsstrukturen sprechen dafür, dass der Zusammenschluss der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses diente. Hinzu kommt die insofern vorgegebene interne Willensbildung, als die beiden in Köln und Istanbul ansässigen zentralen Mitglieder die übergeordneten Entscheidungen trafen. Des Weiteren ist die Anzahl der „über die gesamte Bundesrepublik verstreuten“ Anlaufpersonen zu berücksichtigen. Zudem hing der Fortbestand der Organisation ersichtlich nicht von einzelnen Beteiligten ab. Die jeweils eingehenden Geldbeträge wurden „in einem Topf“ zusammengeführt. Dem lag eine besondere Überwachung durch spezielle „Buchhalter“ zugrunde. Schließlich war fester Bestandteil des Konzepts, sich gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht zu entziehen. Mithin läuft das Geschäftsmodell auf die Schaffung eines Schattenfinanzwesens hinaus, das nicht allein allgemeinen staatlichen Interessen, wie etwa der Verhinderung von unerlaubten Finanztransfers, sondern ebenso einem durchsetzbaren Schutz der Kunden entgegensteht. Die Höhe des Geldbetrages von über acht Millionen Euro, die allein der Angeklagte in nicht einmal einem Dreivierteljahr entgegennahm, verdeutlicht sowohl das Ausmaß der durch die Organisation geschaffenen Gefährdung als auch ihre über die Einzelinteressen ihrer Mitglieder hinausgehende Interessenverfolgung.
Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB), nämlich auf das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelten Zahlungen ihrerseits illegalen Zwecken dienten; denn bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutet wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht4.
Der Angeklagte beteiligte sich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich einvernehmlich eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte5.
Einer Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf es für eine Strafverfolgung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht, weil es sich nicht um eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt6. Trotz ihrer grenzüberschreitenden Ausrichtung liegen nach den Urteilsfeststellungen wesentliche Strukturen und Tätigkeiten in Deutschland.
Erbringung von Zahlungsdienstleistungen im Hawala-System
Der Angeklagte erbrachte des Weiteren vorsätzlich Zahlungsdienstleistungen ohne Erlaubnis gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Er war als natürliche Person tauglicher Normadressat7.
Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar8. Die an dem Hawala-System beteiligten Personen leisteten solche Dienste im Inland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG).
Der Angeklagte erbrachte entsprechende Dienste gemeinschaftlich mit anderen Tätern (§ 25 Abs. 2 StGB). So holte er Gelder bei Anlaufstellen ab, an denen Kunden sie eingezahlt hatten, und leitete sie innerhalb der Organisation weiter.
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last9.
Danach war der Angeklagte Mittäter. Er hatte wegen seiner Vergütung ein eigenes Interesse an den Zahlungsdiensten, erbrachte durch die Weiterleitung der Gelder für das Geschäftsmodell zentrale Aufgaben, war durch die Einbindung in eine Chatgruppe an der näheren Organisation beteiligt sowie in der Lage, nach eigenem Belieben einzelne Fahrten durchzuführen oder abzulehnen, und war damit wesentlicher Teil des Hawala-Systems. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob in Wirtschaftsunternehmen regelmäßig nur der Vorstand oder die Geschäftsführung Tatherrschaft hat10; denn das auf das verborgene Zusammenwirken ausgerichtete Geschäftsmodell unterscheidet sich von einem Geschäftsbetrieb, der durch Rückgriff auf gesellschaftsrechtliche Regelungsmöglichkeiten geprägt ist.
Tateinheit und Strafausspruch
Das mehrfache Tätigwerden des Angeklagten im Rahmen des Hawala-Systems ist nicht, wie vom Landgericht angenommen, als mehrere, jeweils durch einen einheitlichen Geldabfluss aufzuteilende Einzeltaten, sondern als eine tatbestandliche Handlungseinheit11 zu bewerten. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt sich als eine Tat im Rechtssinne dar.
Bereits nach dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG ist der Tatbestand auf mehrfaches Tätigwerden angelegt, da bestraft wird, wer „Zahlungsdienste“ erbringt. Zudem bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG – ebenso wie nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG – einer Erlaubnis nur, wenn die Handlungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang vorgenommen werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert12. Ohne einen solchen Rahmen erbrachte vereinzelte Zahlungsdienste benötigen mithin keine Erlaubnis und stellen keine Straftat dar13.
Überdies greift § 63 ZAG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.201714 den zuvor geltenden § 31 ZAG auf15, der sich seinerseits an den Formulierungen des § 54 KWG orientierte16. Für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist bereits entschieden, dass eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst wird17.
Schließlich tritt hinzu, dass der Angeklagte die Zahlungsdienste nicht jeweils insgesamt eigenständig, sondern als Teil der Gesamtorganisation erbrachte. Danach ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht allein auf sein individuelles Verhalten, sondern auf die Tätigkeit insgesamt abzustellen. Insofern ist für die Einordnung der Anzahl erbrachter Zahlungsdienste nach der konkreten Gestaltung nicht entscheidend, wie häufig der Angeklagte innerhalb des Systems intern Beträge weiterreichte oder abrechnete.
Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Allerdings kann die Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als verbleibende Freiheitsstrafe festgesetzt werden. In der gegebenen Konstellation ist der Schuldumfang unverändert und die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung18. Insbesondere wird die Gesamtsumme der bewegten Geldbeträge ebenso wie die weiteren Gesichtspunkte, die für die Strafkammer von Bedeutung für die Strafzumessung waren, von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht berührt.
Im Übrigen hat das Landgericht zwar die Einziehung eines Pkw nach § 74 Abs. 1 StGB nicht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich bedacht, obschon sie den Charakter einer Nebenstrafe hat und grundsätzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellen kann19. Es ist hier aber auszuschließen, dass es ansonsten auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal der Bürobetreiber dem Angeklagten einen Geldbetrag für die Fahrzeuganschaffung erstattete, hinsichtlich dessen keine Wertersatzeinziehung angeordnet worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21
- LG Mannheim, Urteil vom 17.11.2020 – 22 KLs 540 Js 6572/20[↩]
- BGBl. I S. 2440[↩]
- vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 02.06.2021 – 3 StR 21/21 Rn. 21 ff. mwN[↩]
- vgl. allgemein dazu BT-Drs. 18/11275 S. 10[↩]
- vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22.03.2018 – StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207[↩]
- vgl. zur örtlichen Einordnung einer Organisation BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14[↩]
- s. BT-Drs. 18/11495 S. 121, 144; anders für die frühere Rechtslage BGH, Beschluss vom 28.10.2015 – 5 StR 189/15, BGHR ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2 Zahlungsdienste 1 Rn. 5 ff.; vgl. auch Casper/Terlau/Walter, ZAG, 2. Aufl., § 10 Rn. 7[↩]
- vgl. dazu etwa Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 131; BeckOGK/Foerster, BGB, Stand: 15.01.2021, § 675c Rn.207; Taheri, BKR 2020, 133, 134 f.; Eggers/van Cleve, NZWist 2020, 426, 427; BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz [ZAG], Stand: November 2017, unter 2. e[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 85/20 4 mwN[↩]
- vgl. etwa zu § 54 KWG MünchKomm-StGB/Reichling, 3. Aufl., § 54 KWG Rn. 78, 83; Graf/Jäger/Wittig/Bock, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 54 KWG Rn. 88; s. auch BGH, Beschluss vom 19.11.1996 – 1 StR 572/96 5, 13[↩]
- vgl. zum Begriff im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17[↩]
- vgl. zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit in diesem Zusammenhang: BGH, Urteil vom 11.09.2002 – 1 StR 73/02, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 1[↩]
- vgl. entsprechend zu § 54 KWG: BGH, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14[↩]
- BGBl. I S. 2446, 2477[↩]
- s. BT-Drs. 18/11495 S. 144[↩]
- BT-Drs. 16/11613 S. 57[↩]
- s. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 09.04.2019 – 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; zu einem einheitlichen Begriffsverständnis Richter in Luz/Neus/Schaber/Schneider/Wagner/Weber, ZAG, 2019, § 63 Rn. 8[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28.05.2020 – 3 StR 99/1920; vom 24.07.2018 – 3 StR 82/18 10 mwN[↩]
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214[↩]