Die Nichtzulassung der Einbeziehung von Investitionskosten in die Abrechnung gegenüber Pflegebedürftigen nach alter Rechtslage war verfassungsgemäß.
Es ist für das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden, auf Grundlage des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI in der bis zum 27.12
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