Die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 ZPO muss nicht zugestellt werden.
Aus dem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPORG) mit Wirkung vom 01.01.2002 eingefügten § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Gesetzesbegründung zur Einfügung dieser
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