Schlafen die Vergleichsverhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre1.

Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verpflichtete auf ein Vergleichsangebot des Berechtigten nicht reagiert2.
Wann die Verhandlungen einschlafen, kann nicht allgemein angegeben werden, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen noch nicht ernsthaft aufgenommen haben, sind die Verhandlungen eingeschlafen – und die Verjährungshemmung nach § 203 Satz 1 BGB beendet , wenn der Schuldner auf die Anfrage des Berechtigten, ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, nicht innerhalb eines Monats reagiert3.
- BGH, Urteil vom 06.11.2008 – IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10 f[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2002 – VI ZR 416/01, NJW 2003, 895, 897[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2002, aaO; OLG Hamm, AnwBl 2013, 665; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12 2012 – 13 U 65/12, nv Rn. 13; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 8[↩]