Handelt es sich bei der Aufladung des Akkus eines E-Bikes um die erste Aufladung durch einen E-Bike-Händler, handelt es sich nicht um Neuware und hat der Händler zu den Bedingungen, unter denen der Akku zuvor benutzt, aufgeladen und gelagert worden war, keine Erkenntnisse, so verstößt er fahrlässig gegen die mietvertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann, wenn er die gemietete Halle verlässt, ohne den Ladevorgang zu beenden oder bis zu seinem Ende zu überwachen.
Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem StVG auch dann auf Schadenersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die sogenannte Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet.
Nicht alle Elektrofahrräder unterfallen der sogenannten Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gilt das StVG nicht. Diese Pedelecs sind Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 3 StVG). Anders ist bei E-Bikes mit höherer Leistung, diese stellen Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG dar.
In dem hier vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall mietete ein Mann eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem Landgericht Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.
Das Landgericht Lübeck gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter zum Schadensersatz. Dieser sei für den Schaden verantwortlich, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das Landgericht war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte der Mann aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StVG gelte für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die sogenannte Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut war und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.
Nach § 7 StVG ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug hält, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ein anderer durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges erleidet, wenn ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Denzel Bike, ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 StVG, bei dem die Halterhaftung nicht nach § 8 StVG ausgeschlossen ist und dessen Halter der Mieter war, in Brand geraten ist und dadurch die im Eigentum der Vermieter stehende Halle beschädigt hat. Im Einzelnen:
Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Brand durch das Denzel-Bike verursacht worden ist und nicht durch das Ebero-Bike. Das Gericht ist überdies davon überzeugt, dass der Brand entstanden ist, während die Batterie des Denzel-Bikes mit dem Ladegerät noch verbunden war und das Ladegerät in der Steckdose steckte. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Mieter das Ladegerät nicht ausgeschaltet hatte, als er die Halle verließ. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Ladevorgang noch nicht beendet war, und der Mieter das letzte E-Bike über Nacht aufladen lassen wollte. Denn ansonsten hätte er – das lehrt die allgemeine Lebenserfahrung – bei beendetem Ladevorgang nicht nur den Schalter am Ladegerät von „An“ auf „Aus“ gestellt, sondern das Ladegerät vom Akku getrennt und den Stecker aus der Steckdose gezogen, um das Ladgerät wegzuräumen. Dass der Mieter sich bei beendetem Ladevorgang damit begnügt hätte, das Ladegerät auszuschalten ohne es vom E-Bike und der Steckdose zu trennen und wegzuräumen, erscheint insbesondere deswegen fernliegend, weil das Ladegerät ausweislich der Bilder auf einem Stuhl lag, wo es die Benutzung des Stuhles zu seinem eigentlichen Zweck, nämlich als Sitzgelegenheit zu dienen, vereitelt hätte.
Diese Überzeugung des Gerichts lässt sich mit den Ausführungen des Mieters und seinen Erinnerungslücken in Einklang bringen. So hat der Mieter angegeben, dass er zwar noch erinnere, das Denzel-Bike aufgeladen zu haben, aber keine Erinnerung daran habe, es nach Beendigung des Ladevorgangs „vom Netz“ genommen zu haben dadurch, dass er entweder das Ladegerät ausschaltete, den Stecker des Ladegerätes aus der Steckdose zog und /oder das Ladekabel aus der Ladebuchse des Denzel-Bikes entfernt hätte.
§ 286 ZPO verlangt vom Gericht überdies weder, dass es mit unumstößlicher Gewissheit noch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Richtigkeit einer tatsächlichen Behauptung überzeugt ist. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Dass hier folglich theoretisch auch eine Fremdeinwirkung im Bereich der Batterien geeignet gewesen wäre, einen Brand zu verursachen, hindert die Überzeugung des Gerichts nicht, da es für eine solche Fremdeinwirkung keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Es handelt sich bei dem Denzel-Bike um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 StVG, da es sich um ein Landfahrzeug handelt, dass durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Die fehlende Zulassung des Denzel-Bike zum Straßenverkehr ändert daran nichts1.
Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 1 StVG greift nicht. Nach dieser Vorschrift gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies ist beim Denzel-Bike nicht der Fall. Das Denzel-Bike verfügte ausweislich der Anlage 7 zum Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Harald Eden vom 16.09.2022 über eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h. Es ist davon auszugehen, dass die Vermieter sich diese für sie günstige Tatsache zu eigen gemacht haben. Der schriftsätzliche Hinweis des Mieters auf die (streitige) kW-Leistung des Motors des Denzel-Bike hilft hier nicht weiter, weil es auf sie nach dem Wortlaut des § 8 Nr. 1 StVG nicht ankommt.
Der Mieter war Halter des Denzel-Bikes. Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt. Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen. Die Eigentumslage ist für die Halterfrage ohne Bedeutung2. Da der Mieter das Denzel-Bike von der i-e-e erhalten hatte, um es in eigenem Namen auf Messen anzubieten und gegebenenfalls zu veräußern, konnte er in diesem Rahmen auch darüber entscheiden, wem er es wann für welche Probefahrt anbieten würde, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm das Eigentum am Denzel-Bike bereits übertragen worden war.
Der Brandentstehung ist auch beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Betriebes ist weit auszulegen. Ausreichend ist, dass bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. So unterfallen der Betriebsgefahr auch technische Defekte einer Betriebseinrichtung, ohne dass es auf den Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ankommt3. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.10.20204, die einen über Nacht in einer Werkstatthalle abgestellten und dort in Brand geratenen LKW zum Gegenstand hatte, Folgendes ausgeführt: Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört nach der Rechtsprechung des Senats zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges5 – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht6.
Danach ist auch im vorliegenden Fall, wo, wie oben ausgeführt, der Brand im Zuge der Aufladung des Akkus des Denzel-E-Bikes verursacht worden ist, ein ursächlicher Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung des Denzel-Bikes anzunehmen. Dies im Übrigen selbst dann, wenn man – entgegen den obigen Feststellungen davon ausgeht, dass sich der Akku des Denzel-Bike unabhängig vom Ladevorgang aufgrund eines Defekts des Akkus oder seiner vorangegangenen Tiefenentladung entzündet hat.
Die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.01.20237 vorgenommene Einschränkung der Halterhaftung in Fällen, in denen sich ein ausgebauter Akku eines E-Rollers beim Ladevorgang entzündet, greift hier nicht Platz, da nach obigen Feststellungen der Akku fest im Denzel-Bike verbaut war, als er Feuer fing.
Ebenfalls ist unschädlich, dass das Denzel-Bike sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr befand, als es abbrannte. Denn der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass es einer Haftung nach § 7 StVG grundsätzlich nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist8.
Die Haftung des Mieters ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der aus dem Mietvertrag mit den Vermietern folgenden Obhutspflicht (§§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Denn der Mieter hat als Mieter einen Brand im Objekt der Vermieter fahrlässig dadurch verursacht, dass er die Aufladung des Denzel-Bikes nicht überwachte, sondern die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang vorher zu beenden. Im Einzelnen:
Zwischen den Parteien bestand bereits bei Brandentstehung am 29.11.2019 ein Mietverhältnis. Zwar datiert der schriftliche Mietvertrag erst vom 01.12.2019. Doch ist die Überlassung der Mietsache mit Rücksicht auf den noch zu verschriftlichenden Mietvertrag erfolgt, sodass von einem konkludenten früheren Vertragsschluss auszugehen ist, bei welchem die um einige Tage vorgezogene Gebrauchsüberlassung durch den für den nächsten Monat zu entrichtenden Mietzins abgegolten sein sollte. Aus dem Mietvertrag folgt für den Mieter die Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an der und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann9. Gegen diese Pflicht hat der Mieter dadurch, dass er die gemietete Halle verließ, ohne den Ladevorgang zu beenden oder bis zu seinem Ende zu überwachen, fahrlässig verstoßen.
Zwar kann eine Pflicht, jeden Ladevorgang eines Akkus zu überwachen, nicht angenommen werden. Bei der Vielzahl an technischen Geräte mit einem Akku, die sich in jedem Haushalt, jedem Betrieb und jeder öffentlichen Einrichtung befinden, wäre eine solche Überwachung rein praktisch nicht zu leisten und kann daher auch nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass es sich bei der Aufladung, in deren Rahmen es zu einer Entzündung des Akkus kam, um die erste Aufladung des Akkus durch den Mieter handelte, es sich nicht um Neuware handelte und der Mieter zu den Bedingungen, unter denen der Akku zuvor benutzt, aufgeladen und gelagert worden war, keine Erkenntnisse hatte. Der Mieter hatte das Denzel-Bike nicht als Neuware bezogen, sondern es handelte sich um ein bereits bei der i-e-e in Betrieb genommenes Fahrzeug, dass, so der Mieter bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren „da schon sehr lange“ gestanden hatte. Auch war ihm weder bekannt, ob es bei der bisherigen Verwendung durch die i-e-e – etwa bei Probefahrten – zu Stürzen gekommen war, durch die eine mechanische Beschädigung der Akku-Hülle oder der in ihr enthaltenen Akku-Zellen hätte erfolgen können, oder ob der Akku vor seiner Aufladung durch den Mieter tiefenentladen worden war. Unter diesen besonderen Umständen hätte ein besonnener und gewissenhafter E-Bike Händler (auf dessen Umsicht und Sorgfalt im Rahmen objektiv-abstrakter Bewertung abzustellen ist) den Ladevorgang bis zu seinem Ende überwacht und nach Beendigung des Ladevorgangs das E-Bike „vom Netz genommen“, das heißt, es vom Ladegerät getrennt und auch das Ladegerät vom Stromnetz getrennt.
Die Entstehung des Brandes in seiner konkreten Ausprägung beruht auch auf dieser Pflichtverletzung. Denn wenn der Mieter den Aufladevorgang überwacht hätte, so wären ihm erste Anzeichen für eine Erwärmung des Akkus im Zuge des sich anbahnenden „Thermal Runaway“ aufgefallen, sodass er Gegenmaßnahmen hätte ergreifen können, um eine Ausbreitung des Brandes auf andere E-Bikes und die Plastikplanen zu verhindern.
Die Ansprüche aus dem Mietvertrag waren im hier entschiedenen Fall noch nicht verjährt. Die Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, da keine Rückgabe der Halle an die Vermieter erfolgt ist. Denn in dem Umstand, dass der Bruder der Vermieter die Halle nach dem Brand mit Schlüsseln öffnete, die er von den Vermietern erhalten hatte, stellt schon keine Herausgabe der Mietsache durch den Mieter an die Vermieter dar. Der Mieter ist und war weiterhin als Mieter in Besitz der gemieteten Hallenräumlichkeiten, eine Rückgabe an die Vermieter zum Zwecke der Reparatur der Mietsache ist nicht erfolgt; Reparaturmaßnahmen sind bis dato – unstreitig – nicht durchgeführt worden.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 26. Juli 2024 – 5 O 26/23
- vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, Rz. 2 zu § 7 StVG[↩]
- vgl. Burmann, loc. cit, Rz. 3 zu § 7 StVG[↩]
- vgl. Burmann, loc. cit., Rz. 5-8b zu § 7 StVG[↩]
- BGH vom 20.10.2020 – VI ZR 158/19, hier zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2021, 1157-1159[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 11 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2020, VI ZR 158/19, loc. cit. Rz. 15 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 10[↩]
- vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl.2024, Rz. 85 zu § 535 BGB[↩]
Bildnachweis:
- E-Bikes: Tom











